Organisatorische Informationen &
Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Messe zukunft-wangen
Bitte sorgfältig beachten und die Informationen an Mitarbeiter und Beauftragte weitergeben. Mit Teilnahme an der Messe gelten diese AGB als verbindlich vereinbart.
Dauer der Ausstellung
Donnerstag, 07.03.2024 – von 8.30 bis 16.00 Uhr
Die Stände müssen von den Ausstellern spätestens um 8:30 Uhr besetzt sein.
Ein Abbau vor Ende der Messe ist nicht möglich.
Wichtige Rufnummern vor und nach der Messe
Veranstalter: Wangener Wirtschaftskreis e.V.
Montfortweg 16, 88260 Argenbühl, messe@zukunft-wangen.de, Tel.: 07522/773 99 65
Aufbau
Beginn des Aufbaus:
Mittwoch, 06. März 2024 - 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Donnerstag, 07. März 2024 - 07:00 Uhr bis 8:30 Uhr
Stände, mit deren Aufbau bis zum 07. März 2024 (08:30 Uhr) nicht begonnen worden ist, werden auf Kosten des Ausstellers dekoriert, sofern nicht anderweitig darüber verfügt wird. Sind bei Aufbaubeginn die bis dahin fälligen Zahlungen nicht eingegangen, darf der Stand nicht aufgebaut werden. Die Mietfläche wird von dem Veranstalter gekennzeichnet. Die Standgrenzen sind einzuhalten. Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich vor Ort über Lage, Maße und etwaige Einbauten zu informieren. Versorgungsleitungen, Fundamente, Verteilerkästen, Notausgänge usw. müssen jederzeit zugänglich sein.
Abbau
Bitte beachten Sie, dass der Messestand bis zum Ende der Veranstaltung besetzt sein muss und nicht früher geräumt / abgebaut werden darf. Bitte leiten Sie die Abbauarbeiten zügig nach Ende der Ausstellung ein, damit Verzögerungen vermieden werden.
Beginn des Abbaus: 07.03.2024 ab 16.00 Uhr
Haftung
Der Veranstalter haftet nur für Schäden, für die er in seiner Eigenschaft als Veranstalter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann. Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte hat sich unmittelbar an die Haftpflichtversicherung zu wenden. Eine Abtretung der Erstattungsansprüche an den Geschädigten erfolgt hieraus nicht. Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich nicht auf Ausstellungsgüter und Haftpflichtschäden innerhalb der Ausstellerstände. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch die Verwendung und Präsentation seiner Standelemente, Objekte, Exponate und Dienstleistungen entsteht. Der Eintritt der Haftpflichtversicherung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen. Soweit die Haftpflichtversicherung bei einem Schaden nicht eintritt, kann der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden. Den Ausstellern wird eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser dringend empfohlen. Sie können die Betriebshaftpflichtversicherung auf das Risiko der Ausstellungsbeteiligung erweitern. Ebenfalls kann Ihre Einbruchs- und Diebstahls-Versicherung auf das Ausstellungsgut ausgedehnt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht für Schäden an Personen und an Sachen haftet, die innerhalb der Ausstellungsstände bzw. der Parkplätze oder am Ausstellungsgut entstehen. Der Veranstalter haftet keinesfalls für Elementar-, Unfall-, Fahrzeug- und Diebstahlschäden. Weiter haftet der Veranstalter oder dessen Beauftragte nicht für auf Irrtum beruhenden Angaben oder Maßnahmen. Insbesondere verzichtet der Aussteller auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter, wenn sich herausstellen sollte, dass Angaben in den Verkaufsunterlagen über die Veranstaltung nicht erfüllt werden können. Solche Angaben beruhen auf Erfahrungswerten und können vom Veranstalter nicht verbindlich zugesagt werden. Der Aussteller ist damit ausdrücklich einverstanden. Sind mangels Interesse von Ausstellern die notwendigen Flächen nicht zu vermieten, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt, in geringerem Umfang oder gar nicht zu veranstalten. Dem Aussteller erwachsen dadurch keinerlei Anrecht und/oder Ersatzforderungen gegenüber dem Veranstalter, dessen Beauftragten und den beauftragten Zulieferbetrieben.
Parkausweise
Ihre Parkausweise werden Ihnen rechtzeitig zugeschickt. Bitte tragen Sie darauf unbedingt eine Mobilnummer eines Ansprechpartners vor Ort ein. Das Parken oder Abstellen von PKW, LKW oder Anhängern ist im Ausstellungsgelände grundsätzlich nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung können die Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden.
Fahrverkehr & Parken auf dem Ausstellungsgelände
Im Ausstellungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Während des Auf- und Abbaus der Ausstellung dürfen die Fahrzeuge nur zum Be- und Entladen im Ausstellungsgelände abgestellt werden. Für Aussteller stehen die Parkplätze P1 (Festplatz), P3 (Stadthalle), P4 (Jahnstraße), sowie P2 (an den Hallen) zur Verfügung, siehe beigefügte Karte.
Während der Öffnungszeiten der Ausstellung ist es nicht gestattet, das Ausstellungsgelände zu befahren. Flucht & Rettungswege sind frei zu halten uns werden ggf. kostenpflichtig geräumt. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.
Belastbarkeit der Hallenböden
In der Argensporthalle und in der Lothar-Weiß-Halle sind Sportböden eingebaut die nur begrenzt belastbar sind. Bei schweren Exponaten ist daher eine Klärung der Punktbelastung mit dem Veranstalter notwendig.
Brandschutz und Sicherheitsbestimmungen
Leichtentflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien wie Polystyrol - Hartschaum (Styropor) oder ähnliche, dürfen nicht verwendet werden.
Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B 1 bzw. entspr. EN 13501-1 mindestens Klasse Cflsl, d.h. schwer entflammbar sei n. Dies muss durch ein am Stand bereitgehaltenes Prüfzeugnis bestätigt werden.
Rauchverbot
In den Hallen und somit auf den Ständen besteht Rauchverbot.
Standaufbauten
Der Standaufbau darf nur auf den zugewiesenen Flächen erfolgen. Hallenwände, Hallendecke und Einrichtungselemente (z.B. Basketballkörbe) dürfen durch den Standaufbau nicht belastet werden. Die Standhöhe darf 2,5 m nur in Abstimmung mit dem Veranstalter bzw. dessen Beauftragten überschreiten. Entnahmeeinrichtungen für Wasser und Strom dürfen von Ausstellern nicht geöffnet oder durch Standaufbauten verstellt werden.
Die Gänge zwischen den Ständen müssen grundsätzlich (auch während der Auf- und Abbauzeiten) frei gehalten werden. Nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstellungsgegenstände werden nach dem für die Beendigung des Abbaus festgelegten Termin auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt. An jedem Stand müssen der Firmenname und die komplette Anschrift des Ausstellers deutlich sichtbar angebracht sein. Diese Angaben werden gern. § 70 d der GwO verlangt und kontrolliert.
Standbaubestimmungen/ -genehmigungen
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Die Stabilisierung gegen Nachbarstände bzw. vorhandene Bausubstanz ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Absicherung durch Abhängungen von der Hallendecke nicht zulässig.
Zweigeschossige Bauten
Es sind keine zweigeschossigen Bauten erlaubt.
Elektroanschlüsse
Sämtliche elektrischen Geräte, die auf dem Ausstellungsgelände zum Einsatz kommen, müssen der Bestimmung des VDE und des örtlichen EVU entsprechen. Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz dürfen bei Hallenständen nur von autorisierten Ausstellungselektrikern vorgenommen werden.
Sonstige Infrastruktur
Internetzugänge (WLAN) können an den Ständen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Im Messebüro (Foyer Argensporthalle) ist Telefon vorhanden und kann im Ausnahmefall durch Aussteller genutzt werden. In den Hallen sind Wasserinstallationen in den Versorgungsbereichen vorhanden. Eine Wasserversorgung am Stand ist nur teilweise möglich.
Beschädigungen
Beschädigungen der Hallen, deren Böden und Einrichtungen sowie der Außenanlagen müssen unverzüglich dem Veranstalter mitgeteilt werden.
Diebstahlversicherung
Der Veranstalter haftet nicht für Diebstähle von Ausstellungsgütern. Ausstellungsgüter müssen vom Aussteller selbst versichert werden.
Abfallentsorgung
Der Aussteller haftet für an seinem Stand anfallenden Abfall und entsorgt diesen auf eigene Kosten selbst. Nach Messeende verbleibende Reste werden mit einem fixen Kostenbetrag von 50 EUR an den Aussteller berechnet.
Sanitätsdienst und Feuerwache
Der Sanitätsdienst sowie die Feuerwache werden durch den Veranstalter beauftragt. Die Standorte sind auf dem Ausstellungsgelände ausgeschildert.
Stornierungen
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Zustandekommen des jeweiligen Vertrages durch Übersendung der Anmeldebestätigung. Der Aussteller hat grundsätzlich die volle Miete auch dann zu zahlen, sofern er den Vertrag kündigt (storniert) oder aus anderen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnimmt. Erfolgt die Kündigung (Stornierung) von dem jeweils geschlossenen Vertrag mehr als zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn, hat der Aussteller 50% der regulären Standmiete zu zahlen. Erfolgt die Kündigung (Stornierung) innerhalb von 2 Monaten vor Veranstaltungsbeginn, sind 100% der regulären Standmiete zu entrichten. Die Entschädigung kann gemindert werden, wenn es der Messe gelingt, einen Nachmieter für die Standfläche zu finden. Unabhängig vom Stornierungszeitpunkt und der Standmiete ist ein Mindestbetrag von 50 € netto fällig.